Allgemeine Miet-Geschäftsbedingungen der Second Floor Left GmbH
1. Allgemeines
Nachstehende Miet- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit dem Vermieter mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Miet- oder Kaufvertrages und werden vom Auftraggeber mit Vertragsabschluß, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, ausdrücklich anerkannt. Sie haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Mieters. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Mietgebühr
Die Mietgebühr für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmt sich nach unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste, es sei denn, daß schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen
wird. Die Versicherungsprämie für die Mietdauer der Geräte ist bereits im Preis enthalten. Verpackungs-
und Versandkosten werden separat berechnet. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters, und
zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den Vermieter erfolgt. Die Rücksendung muß franko an die
Adresse erfolgen. Die Mietgebühren verstehen sich ohne Verpackung; dieselbe wird von dem Vermieter
zu Selbstkosten berechnet. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen
berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch
des Mieters nicht mitgeliefert werden. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände
eine Kaution in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils bei Mietende geltenden Steuersatzes.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens
jedoch ab Versendung oder Auslieferung ab unserem Lager bzw. bei Übergabe auf unseren
Betriebsflächen, bis zur vollständigen, funktionsfähigen Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum
Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Eine Pflicht zur Nutzung der
Mietsache besteht nicht. Daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet, auch
wenn die Geräte nicht benutzt werden. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin
storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet. Mit dem Ende des
Mietzeitraumes kommt der Mieter mit der Rückgabe in Verzug und haftet auf Schadensersatz, mindestens
auf entgangenen Gewinn. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen aufgrund höherer Gewalt oder
anderer nicht von uns zu vertretender Ereignisse übernehmen wir keine Haftung.
4. Transport
Die Transportgefahr trägt ausschließlich der Mieter und zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den
Vermieter oder Beauftragten des Vermieters erfolgt. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland
verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür
Kosten und Risiko.
5. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede
Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere
ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen
Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Geräte
berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte hat uns der Mieter unverzüglich
zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz unserer Eigentums- bzw.
Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Geräte
aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
6. Schäden und Haftung
Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die
uneingeschränkte Haftung und zwar auch für Zufallsschäden. Der Mieter hat die Geräte beim Empfang
fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit
eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme schriftlich gerügt wurden. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei
denn, es handelt sich um die Beseitigung bei der Übernahme schriftlich gerügter Mängel. Darüber hinaus
hat der Mieter Schadensersatz in Höhe der mit ihm vereinbarten Miete für die Dauer der Reparatur bzw.
für die Beschaffung eines Ersatzgerätes zu leisten. Kosten, die uns für Geräte berechnet werden, die wir
im Einverständnis mit dem Mieter selbst angemietet haben, hat der Mieter als Schadensersatz zu tragen. Reparaturen der Mietgegenstände durch den Mieter sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des
Vermieters unzulässig. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder
Verlusten ist uns in jedem Fall unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Rücknahme der Mietgeräte durch
den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Der Vermieter behält sich eine
ausführliche Prüfung der Geräte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Eine Haftung des Vermieters ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt, von dieser
Beschränkung ausgenommen sind Körper- und Gesundheitsschäden des Mieters.
7. Versicherung
Die Geräte werden vom Mieter versichert. Auf Wunsch versichern wir die Geräte zu einem Satz von 7%
des Mietpreises. Die Versicherungbedingungen kann der Mieter auf Wunsch in unserem Büro einsehen. Versicherungsschutz besteht weltweit mit Ausnahme von Krisengebieten. Für versicherte Schäden und
Verluste trägt der Mieter je Schadensfall EUR 1.000,– selbst. Für nicht versicherte Schäden oder Verluste
haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Fahrzeug- Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeauf-
nahmen obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher
Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere sind die Geräte
ausreichend abzusichern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Aufnahmen gehen zu Lasten des Mieters.
Diebstahlschäden aus Kraftfahrzeugen sind nur dann versichert, wenn sich die Gegenstände im
verschlossenen Fahrzeug, von außen nicht einsehbar (Kofferraum oder nicht einsehbarer Ladebereich)
befinden und das Fahrzeug nicht länger als zwei Stunden abgestellt wird oder in einer verschlossenen
Einzelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz steht. In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr
muß das Fahrzeug unabhängig von der Abstelldauer generell in einer verschlossenen Einzelgarage oder
auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden.
Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter, ist dieser verpflichtet, die
Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine
eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle
ausgeschlossen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden an Front- und Rücklinsen sowie an Displays.
Reparaturkosten, die während der Mietzeit anfallen sowie alle Verbrauchsmaterialien, z.B. Glühbirnen,
Batterien oder Bänder sind ebenfalls nicht versichert.
Soweit zusätzlich zur Technik ein Kraftfahrzeug angemietet wird, gelten die Allgemeinen Bedingungen
unserer KfZ-Versicherung, die im Büro einsehbar sind. Die Selbstbeteiligung für das Fahrzeug beträgt je
Schadensfall EUR 1.200,–. Diese Selbstbeteiligung umfasst keine Haftungsbefreiung bei Mietausfall. Der
Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderungen
durchzuführen. Er darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag angegebenen Fahrer lenken lassen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den
Vermieter zulässig.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden durch
Einbruch, Diebstahl oder Feuer sowie bei Unfällen mit unserem Mietfahrzeug ist darüber hinaus in jedem
Falle Anzeige bei der Polizei zu erstatten und uns eine ausführliche Beschreibung des Tathergangs bzw.
ein Unfallbericht schriftlich zu übermitteln.
8. Personalstellung
Für Personal wird ein gesondert vereinbarter Tagessatz berechnet. Dieser wird vorab per Vertrag oder mündlicher
Absprache festgelegt. Bei Absagen bis zu 10 Werktagen vor Auftragsbeginn kann dieser ohne Kosten abgesagt werden.
Absage innerhalb 10 – 5 Werktagen werden 50% der vereinbarten Auftragssumme berechnet. Bei Absagen innerhalb 5 – 2 Werktagen
vor Auftragsbeginn werden 75% berechnet. Bei Absagen innerhalb von 2 Werktagen vor Auftragsbeginn ist die volle Auftragssumme fällig.
9. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen. Vermeintliche Ansprüche des Mieters auf Minderung des Mietzinses sind
ebenso ausgeschlossen wie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht titulierten Gegenansprüchen des
Mieters gegenüber dem Vermieter. Bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug des Mieters (§ 284 BGB) und bei gerichtlicher
Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
10. Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Das Vertragsverhältnis richtet sich nach deutschem
Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg.Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Mietvertrag mit Kaufleuten oder Vertragspartnern mit Sitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland ist Hamburg. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.
Juni 2008